Für Ausbildungskandidaten und Ausbildungskandidatinnen zum Klinischen- bzw. Gesundheitspsychologen lautet die Regelung zur Selbsterfahrung wie folgt, siehe Psychologengesetz 2013, für Gesundheitspsychologen gilt §15. (1) 3., für Klinische Psychologen §24. (1) 3.:
„…eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Supervision im Ausmaß von zumindest 120 Einheiten für Klinische Psychologen und 100 Einheiten für Gesundheitspsychologen“.
Für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des psychotherapeutischen Propädeutikums lautet die gesetzliche Regelung wie folgt, siehe Psychotherapiegesetz 1990, §3. (2) 1.:
„… Einzel- oder Gruppensupervision in der Dauer von zumindest 20 Stunden“.
Für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Ausbildung zum Lebens-und Sozialberater lautet die gesetzliche Regelung wie folgt:
…. Supervision im Ausmaß von mindestens 100 Stunden, mindestens 10 davon in Einzelsupervisionseinheiten.“