Systemische Elternberatung (gem. §95a AußStrG)

Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht – etwa durch Vorlage einer Bestätigung – glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.

Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch ein oder mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.

Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen.

Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95 Abs. 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, wurde vom Bundesministerium für Familien und Jugend eine Liste angelegt, welche sämtliche für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG anerkannten Personen und Einrichtungen führt. Link zur Liste

Selbstverständlich können Sie auch über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus eine begleitende Elternberatung zur Unterstützung im Scheidungsprozess in Anspruch nehmen.

Als anerkannte systemische Elternberaterin würde ich Sie gerne in dieser schwierigen Zeit beraten und mit Ihnen nach den besten Lösungen für Sie und Ihr Kind suchen!