Erziehungsberatung (gem. § 107 AußStrG)

Gerichtlich angeordnete Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Nach §107 Abs. 3 Z 1 AußStrG ist in einem Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte die gerichtliche Anordnung einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung indiziert, wenn dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.

Typische Situationen, in denen eine Erziehungsberatung gerichtlich angeordnet wird:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei der Anordnung begleiteter Kontakte
  • im Fall hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft, bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation, bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • im Zusammenhang mit einer Obsorgeentziehung nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers

 

Ziele und Aufgaben der Beratung:

  • Primäres Ziel: Sicherung des Kindeswohls, Schaffung von Bedingungen, die Entlastung und Unterstützung von Kindern im bestehenden Familiensystemen ermöglichen, um die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen des Kindes zu verbessern
  • Entwicklung von gemeinsamen Beratungszielen bzw. Themen
  • Gemeinsamer Blick auf die Nöte, Krisen und Entwicklungsbedürfnisse der Kinder
  • Reduzierung elterlicher Konflikte

Bevorzugt soll die Erziehungsberatung von beiden Elternteilen zusammen in Anspruch genommen werden, in Sonderfällen ist sie (nach Absprache) auch im Einzelsetting möglich. Die Kinder selbst sind bei diesen Sitzungen nicht anwesend, ein minimaler Einbezug ist nur unter bestimmten Umständen (und nach Absprache) möglich.