Entsprechend § 8 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 idF BGBl. I Nr. 97/2018 müssen Sie bei einem Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ein psychologisches Gutachten beibringen, sofern Sie nicht bereits InhaberIn einer gültigen Jagdkarte sind. Auch wenn Sie bereits im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes sind, können Sie von Seiten der Behörde aufgefordert werden, ein psychologisches Gutachten vorzulegen.
Dieses Gutachten muss Aufschluss darüber geben, ob Sie „dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden“ (§ 8 Abs. 7 S 2 WaffG). Ein solches Gutachten können Sie bei mir einholen, da ich in eine vom Bundesministerium für Inneres geführte Liste eingetragen bin, welche bei den Waffenbehörden 1. Instanz eingesehen werden kann.
Die psychologische Untersuchung dauert im Allgemeinen zwischen 90 und 120 Minuten, die Kosten von € 283,20 (inkl. USt.) müssen Sie im Vorhinein (vor Beginn der Untersuchung) entrichten.
Falls die Ergebnisse dieser Untersuchung für die Erstellung eines positiven Gutachtens ausreichen, erhalten Sie ein psychologisches Gutachten, das Ihnen bescheinigt, dass anzunehmen ist, dass Sie derzeit nicht dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Kann Ihnen kein positives Gutachten erstellt werden, werden Sie persönlich benachrichtigt. Auf Wunsch kann in diesem Fall eine weitergehende psychologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Kosten dafür hängen von Art und Umfang der notwendigen Untersuchungsmethoden ab und sind individuell zu vereinbaren. Falls Sie sich entschließen, sich dieser eingehenderen Untersuchung zu unterziehen, erhalten Sie als Ergebnis entweder ein positives psychologisches Gutachten, das der Behörde vorgelegt werden kann oder Ausführungen, die Ihnen darlegen, warum die Ausfertigung eines positiven Gutachtens derzeit nicht möglich ist. Sie haben aber auch die Möglichkeit, auf die weiterführenden Untersuchungen zu verzichten und können die Begutachtung in jedem Stadium abbrechen.
Kann kein positives Gutachten erstellt werden, ist die Begutachtungsstelle gemäß § 8 Abs. 7 S 4 WaffG verpflichtet, unverzüglich eine Meldung an Ihre Waffenbehörde zu erstatten. Dabei werden folgende Informationen übermittelt:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum
- Information, dass kein positives Gutachten erstellt werden konnte.
- Datum der Gutachtenerstellung
Allgemeine Empfehlungen
- Bitte vermeiden Sie am Vorabend vor der Überprüfung den Konsum von Alkohol.
- Bitte nehmen Sie am Tag der Überprüfung nur ärztlich verordnete Medikamente ein (beispielsweise Bluthochdruckmittel). Darüber hinaus nehmen Sie bitte keine Medikamente (beispielsweise Beruhigungsmittel) zu sich, da sie Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
- Sofern Sie eine Brille tragen, bitte denken Sie daran, diese zur Überprüfung mitzunehmen.