Waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung

Das Waffengesetz (WaffG) 2026 und seine 1. und 2. Durchführungsverordnung (1. und 2. WaffV) definieren den Ablauf, die Form des Gutachtens, die Übermittlung des Ergebnisses und den Preis.

    • Der 1. Schritt zur Waffenbesitzkarte (WBK) oder dem Waffenpass (WP) ist die Kontaktaufnahme mit mir und die Überweisung des Betrages von € 678,- (exkl. USt.) gem. §4 1. WaffV auf mein Konto.
    • Der 2. Schritt ist die Antragstellung bei der für Sie zuständigen waffenrechtlichen Behörde (Wien: LPD; sonstige Stadt: Magistrat; Landgebiet: Bezirkshauptmannschaft). Zum Termin, den Sie mit der Waffenrechtlichen Behörde vereinbart haben, bringen Sie die geforderten Unterlagen bei und nennen mich als Ihren Gutachter.
    • Im 3. Schritt übermittelt die Behörde auf elektronischen und abgesicherten Weg im Rahmen ihrer Verständigungspflicht dem Gutachter gem. §2 (1) (2. WaffV) Informationen zur Verlässlichkeit des Antragstellers.
    • Schritt 4 ist ein oder mehrere Begutachtungstermine in meiner Praxis in der Grünangergasse 1/2/17, 1010 Wien.
    • Schritt 5 ist die Erstellung und Übermittlung des Gutachtens und der Meldung für die Behörde an Sie.

 

Begutachtung § 3 (1. WaffV)

(1) Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:

  • Vorgespräch,
  • Psychologische Tests und Fragebögen sowie
  • Explorationsgespräch.

 (2) Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen.

(3) Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.

(4) Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:

  • Kognitive Leistung/Intelligenz,
  • Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
  • Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
  • Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
  • Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissen-haftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
  • Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
  • Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts‑, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
  • Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).

 (5) Im Rahmen des Vorgespräches sind insbesondere die Fragestellung (Verlässlichkeit nach dem WaffG) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.

(6) Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z 2) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen auszuwählen sind.

(7) Im Explorationsgespräch (Abs. 1 Z 3) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.

 

 

Gutachten § 3a (1. WaffV) 

(1) Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.

(2) Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen und ist vom Antragsteller an diese zu übermitteln:

  • Fragestellung,
  • Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
  • Datum der Begutachtung,
  • verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
  • Ergebnis des Gutachtens.