Gesetzliche Bestimmungen
Für Ausbildungskandidaten und Ausbildungskandidatinnen zum Klinischen- bzw. Gesundheitspsychologen lautet die Regelung zur Selbsterfahrung wie folgt, siehe Psychologengesetz 2013, für Gesundheitspsychologen gilt §15. (1) 3., für Klinische Psychologen §24. (1) 3.:
„…eine im Zusammenhang mit der Ausbildung zu absolvierende Selbsterfahrung im Ausmaß von zumindest 76 Einheiten, wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind“.
Für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des psychotherapeutischen Propädeutikums lautet die gesetzliche Regelung wie folgt, siehe Psychotherapiegesetz 1990, §3. (2) 1.:
„… Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden“.
Für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Ausbildung zum Lebens-und Sozialberater lautet die gesetzliche Regelung wie folgt:
…. Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden.“